Pflichtteil kann nur schriftlich entzogen werden
Nürnberg - Wollen Erblasser einem Angehörigen den Pflichtteil entziehen, müssen sie das schriftlich festhalten. Denn selbst wenn die Voraussetzungen für den Entzug gegeben sind, verwirkt der Anspruch auf den Pflichtteil nicht automatisch.
Bei dem Aberkennen des Pflichtteils ist eine entsprechende letztwillige Verfügung zwingend erforderlich. Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg (OLG, Az.: 12 U 1668/17) über den die Zeitschrift «NJW-Spezial» (Heft 7, 2018) berichtet.
In dem verhandelten Fall hatte ein Mann seine Frau testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt. Der Vater des Erblassers wollte nach dem Tod seines Sohnes seinen Pflichtteil haben. Die Frau lehnte das mit dem Argument ab, der Vater habe seinen Sohn zu Lebzeiten nicht nur fortwährend gedemütigt, beleidigt und