Elterngeld trotz Weggabe des Kindes im ersten Monat

Kassel – Bei einer geplanten Adoption hat ein Pflegevater Anspruch auf einen Monat Elterngeld, auch wenn er die zweimonatige Mindestbezugsdauer nicht erreichen kann. Dies hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden.

In dem Fall (Az.: B 10 EG 7/16 R) musste der Adoptionspflegevater das Kind bereits nach drei Wochen den leiblichen Eltern zurückgeben. Dies berichtet die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Fall: Ein Mann und seine Ehefrau wollten ein Kind adoptieren. Sie nahmen ein Neugeborenes für die gesetzlich vorgesehene Probezeit zur Adoptionspflege auf. Die leiblichen Eltern nahmen das Kind aber bereits nach etwa drei Wochen wieder bei sich auf. Von der Gemeinde wollte der Adoptionspflegevater Elterngeld für den Betreuungsmonat haben. Das lehnte die Gemeinde mit der Begründung ab, dass seit dem Jahr 2009 erst beim Erreichen einer Mindestbezugsdauer von insgesamt zwei Monaten Elterngeld gewährt wird.

Das Urteil: Der Mann hat Anspruch auf Elterngeld für den ersten Monat, entschied das Bundessozialgericht in Kassel. Zwar sei mit der Beendigung der Adoptionspflege eine wesentliche Grundvoraussetzung für den Elterngeldanspruch wieder entfallen. Gleichwohl belasse das Gesetz dem Berechtigten den einmal entstandenen Elterngeldanspruch noch für den gesamten Betreuungsmonat. Dieser Bestandsschutz entfalle nicht deshalb, weil die vorgegebene Mindestbezugszeit von zwei Monaten nicht erfüllt werde.

Mit der Mindestbezugszeit habe der Gesetzgeber erreichen wollen, dass beide Eltern längere Elternzeiten hätten. So könne der zweite Elternteil zum Beispiel gegenüber dem Arbeitgeber eine längere Elternzeit besser rechtfertigen. Wer sich also für eine Elternzeit von nur einem Monat entscheidet, verliere den Elterngeldanspruch durch alleinige Entscheidung. In diesem Fall habe die Entscheidung aber nicht im Verantwortungsbereich des Klägers gelegen.

Fotocredits: Volker Hartmann
(dpa/tmn)

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