Steuerhinterziehung und die Strafe

Wer seinem Finanzamt gegenüber unrichtige Angaben macht, macht sich strafbar. Dazu zählen auch unvollständige Angaben und nicht getätigte Angaben an die Finanzbehörde. Im Sonderfall der gewerblichen Steuerhinterziehung geht es um eine sich wiederholende Tat. Dabei wird sich eine vorübergehende Einnahme verschafft. Genauere Festlegungen sind auch im Gesetz nicht zu finden.

Das Strafmaß bemisst sich vor allem durch die Höhe der Steuerhinterziehung. Bei bis zu 1.000 Euro wird das Verfahren eingestellt und nur eine Auflage an den Täter gestellt. Bei bis zu 50.000 Euro wird eine Geldstrafe verhängt. Alles, was darüber liegt bis zur Summe von einer Million und durch Betrug des Finanzamtes führt zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe, die aber auch auf Bewährung ausgesetzt werden kann. Die Freiheitsstrafe beläuft sich auf fünf Jahre. In besonders schweren Fällen kann sie bis zu 10 Jahren erweitert werden.

Besondere Schwere der Schuld

Steuerstraftaten verjähren nach fünf Jahren, beginnend ab dem betreffenden Steuerbescheid. Insbesondere Einzahlungen auf ein Schwarzgeldkonto werden als schwerwiegend angesehen. Damit wird das Steuerrecht verletzt und umfasst auch nicht erklärbare Kapitalanlagen. In extremen Fällen können Steuerbehörden eine Schätzung anordnen und durchführen. Hinzu kommen Hinterziehungszinsen von sechs Prozent.

Viele Steuerhinterziehungen beginnen mit einem Transfer vom Firmenkonto auf ein Nummernkonto im Ausland. Im Ausland hat die deutsche Steuerbehörde nun keine Handhabe mehr und man kann über das Geld frei verfügen. Trotzdem ist diese Methode verboten und kann durch eine Selbstanzeige zu einer geminderten Strafe führen.

Vom Anwalt beraten lassen

Juristisch wird eine solche Hinterziehung auch vollendete Hinterziehung genannt. Selbstanzeige kann hier nur erstattet werden, solange der Fall noch nicht von den Behörden entdeckt worden ist. Man sollte aber vorher dringend einen Fachanwalt aufsuchen. Dadurch kann sogar eine Strafanzeige abgewendet werden.