Vermächtnisnehmer haben im Erbfall nicht die ganze Auswahl
Bamberg - Eine testamentarische Verfügung, die der Ehefrau zugesteht, dass sie sich «aus dem Besitz» des Erblassers «nehmen oder behalten kann, was immer sie auch will», erlaubt dieser nicht, sich den gesamten Nachlass zu nehmen.
Auswählen darf sie nur aus den Hausratsgegenständen ihres verstorbenen Ehemannes. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg (Az.: 3 W 16/19), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
In dem Fall hatte ein verwitweter Mann seine drei Enkeltöchter zu Erben eingesetzt. Als er ein viertes Mal heiratete, fügt er seinem Testament per handschriftlicher Notiz hinzu: Außerdem verfüge ich, «daß nach meinem Tode meine Ehefrau H. aus meinem Besitz nehmen oder behalten kann, was immer sie auch will». Die Ehefrau meinte aufgrun