Vermächtnisnehmer haben im Erbfall nicht die ganze Auswahl

Bamberg – Eine testamentarische Verfügung, die der Ehefrau zugesteht, dass sie sich «aus dem Besitz» des Erblassers «nehmen oder behalten kann, was immer sie auch will», erlaubt dieser nicht, sich den gesamten Nachlass zu nehmen.

Auswählen darf sie nur aus den Hausratsgegenständen ihres verstorbenen Ehemannes. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg (Az.: 3 W 16/19), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

In dem Fall hatte ein verwitweter Mann seine drei Enkeltöchter zu Erben eingesetzt. Als er ein viertes Mal heiratete, fügt er seinem Testament per handschriftlicher Notiz hinzu: Außerdem verfüge ich, «daß nach meinem Tode meine Ehefrau H. aus meinem Besitz nehmen oder behalten kann, was immer sie auch will». Die Ehefrau meinte aufgrund der Klausel, den gesamten Nachlass für sich beanspruchen zu können.

Zu Unrecht, urteilen die Richter: Sie ist nicht Erbin, sondern lediglich Vermächtnisnehmerin und darf sich als solche aus dem Hausrat des Erblassers Gegenstände aussuchen. Während Vermächtnisnehmer von den Erben verlangen können, dass ihnen bestimmte Gegenstände übertragen werden, erhalten Erben den Nachlass als Ganzes und ohne weiteres Dazutun mit dem Tod des Erblassers.

Die Ehefrau sollte sich nur bestimme Dinge nehmen können und eben keinen Anspruch auf den ganzen Nachlass haben. Insoweit beließ der Mann es bei der Erbeinsetzung seiner Enkeltöchter und widerrief diese nicht. Zwar können auch Vermächtnisse als sogenannte Supervermächtnisse den gesamten Nachlass ausmachen. Das hat der Großvater hier nach Ansicht der Richter nicht gewollt.

Fotocredits: Silvia Marks
(dpa/tmn)

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