Kosten für Frauenhaus zahlt Herkunftskommune
München - Sucht eine Frau in einem Frauenhaus Schutz, muss die Herkunftskommune für die Kosten der Unterbringung aufkommen. Das gilt jedenfalls, wenn die Frau finanziell bedürftig ist.
Befindet sich das Frauenhaus an einem anderen Ort, muss die Gemeinde zahlen, wo die Frau zuletzt gewohnt hat. Das geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Bayern (Az.: L 11 AS 355/15) hervor, informiert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Da die Frau im verhandelten Fall Opfer häuslicher Gewalt wurde, floh sie mit ihren drei minderjährigen Kindern mit Hilfe der Polizei von zu Hause. Nach mehreren Aufenthalten bei Verwandten in unterschiedlichen Städten, nahm sie ein Frauenhaus auf.
Das Jobcenter des Ortes übernahm die Unterbringungskosten - im Rahmen der Arbe