Selten ermäßigter Steuersatz für Abfindung bei Teilzahlung
Berlin - Erhalten Arbeitnehmer eine Abfindung, kann diese einer ermäßigten Besteuerung unterliegen. Das gilt etwa, wenn es durch die Abfindung zu einer Ballung der Einkünfte in einem Jahr kommt, erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine (BVL).
Bekommt der Arbeitnehmer die Abfindung hingegen über mehrere Jahre in Teilbeträgen ausgezahlt, kann er in der Regel nicht von dem ermäßigten Steuersatz profitieren.
Doch es gibt Ausnahmen: beispielsweise wenn der Teilbetrag, den der Chef in einem anderen Jahr ausgezahlt hat, nur geringfügig ist. Als Grenze gelten hier 10 Prozent der Hauptleistung. Oder wenn der Arbeitnehmer einen sogenannten planwidrigen Zufluss erhalten hat - die Teilauszahlung also nicht vereinbart gewesen ist. Nöll nennt als Beispiel, wenn Ri