Patientin hat jedes Jahr Anspruch auf neue Echthaarperücke

Koblenz – Leidet eine Frau unter totalem Haarausfall, hat sie Anspruch auf eine Echthaarperücke. Die Krankenkasse muss die Kosten hierfür übernehmen, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV). Der Anspruch besteht jedes Jahr aufs Neue.

Folgender Fall führte zu einer Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz (Az.: S 9 KR 706 50/15, S 9 KR 920/16): Die betroffene Frau leidet unter totalem Haarausfall. Die Krankenversicherung hatte ihr bereits die Kostenübernahme für eine Echthaarperücke zugestanden. Als sie in den Folgejahren ebenfalls einen solchen Haarersatz kaufte, verlangte sie von der Krankenkasse jeweils die Kostenübernahme. Die lehnte ab mit dem Argument, die Perücke müsse mehrere Jahre halten. Notfalls könne die Frau sie auch aufarbeiten lassen.

Das Urteil: Das Gericht verpflichtete die Krankenkasse, die Kosten für eine Perücke pro Jahr zu übernehmen. Eine jährliche Beschaffung sei gerechtfertigt. Selbst nach einer Reparatur, die etwa acht bis zwölf Wochen dauern würde, sei die Perücke nur noch eingeschränkt benutzbar – etwa beim Sport, um die neue Perücke zu schonen. Als dauerhafte Lösung seien reparierte Perücken nicht brauchbar. Der Frau sei es auch nicht zuzumuten, während des Zeitraums einer Reparatur die Haarlosigkeit durch Tragen eines Kopftuches zu kaschieren.

Fotocredits: Peer Grimm
(dpa/tmn)

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