Die Kaffeesteuer – Steuer auf kaffeehaltige Waren

Die Kaffeesteuer betrifft nicht nur gemahlenen Kaffee und Kaffee in ganzen Bohnen, sondern sämtliche kaffeehaltigen Waren, also auch löslichen Instantkaffee, Kaffeemixgetränke aus dem Kühlregal oder Süsswaren mit Kaffeeanteilen. Geregelt wird diese indirekte Bundessteuer durch das  Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG), das in der heutigen Form mit leichten Änderungen seit dem 1. Januar 1993 gilt.

Die moderne Kaffeesteuer geht auf den bis nach dem zweiten Weltkrieg auf importierten Kaffee erhobenen Zoll zurück, die in Europa seit dem 17. Jahrhundert auch auf das sich zu dieser Zeit in der alten Welt ausbreitende Genussmittel erhoben wurden. Im Laufe der Zeit wurden die Zölle auf Kaffee gesenkt und gehoben, auch bei der Kaffeesteuer gab es Steuererhöhungen und Steuersenkungen. 2007 wurden durch die Kaffeesteuer in Deutschland über eine Milliarde Euro erhoben und flossen so in die Staatskassen.

Einfuhr von Kaffee und zu leistende Kaffeesteuer

Die in der Bundesrepublik gültige Kaffeesteuer sieht für Röstkaffee eine Besteuerung von 2,19 Euro pro Kilogramm und für löslichen Kaffee 4,78 Euro pro Kilogramm vor. Nach wie vor ist man bei der Einfuhr von Kaffee grundsätzlich dazu verpflichtet, Kaffeesteuer abzuführen, da es keine Geringfügigkeitsgrenze gibt, also auch bei innereuropäischen Versandhandel-Bestellungen.

Kleinbetragsregelung im Rahmen der Kaffeesteuer

Beim persönlichen Reiseverkehr können bis zu 1,3 Kilogramm Kaffee eingeführt werden, ohne dafür Kaffeesteuer bezahlen zu müssen, allerdings auch nur, wenn keinerlei andere zu besteuernde Waren gleichzeitig eingeführt werden.

Aber auch wenn keine Kaffeesteuer bezahlt werden muss, kann bei der Einfuhr von Waren immer noch eine Verbrauchs- oder Umsatzsteuer anfallen, bei Kaffee gilt hier innerhalb der EU die Obergrenze von 10 Kilogramm. Wer also Kaffee-Import als gewerbliche Arbeit betreiben möchte, sollte auch daran denken. 😉