Worauf haben Alleinerben Anspruch?

Bamberg – Alleinerben haben nicht immer Anspruch auf das ganze Erbe. Hat sich der Erblasser zu Lebzeiten ein Konto geteilt, fließt das darauf befindliche Guthaben nicht automatisch in die Erbmasse, wie ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg zeigt (Az.: 3 U 157/17).

Ist in den Kontoeröffnungsunterlagen etwa geregelt, dass der überlebende Ehegatte berechtigt ist, das Sparkonto aufzulösen, stellt das eine Schenkung dar, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

In dem verhandelten Fall hatte ein Mann in seinem Testament seinen Sohn zum Alleinerben eingesetzt. Mit seiner Ehefrau hatte er ein gemeinsames Sparkonto, auf das beide eigenständig zugreifen konnten. Die Kontoverträge sahen vor, dass der überlebende Ehegatte das Konto im Todesfall auflösen oder auf seinen Namen umschreiben durfte. Die Ehefrau löste das Konto auf und ließ sich das Ersparte auszahlen. Der Sohn beanspruchte die Hälfte des ausgezahlten Betrages.

Zu Unrecht, urteilen die Richter. Zwar stehe dem Sohn der gesamte Nachlass zu. Das Sparkonto gehöre aber nicht hierzu. Der Ehefrau gehörte als Mitinhaberin des Kontos bereits zu Lebzeiten die Hälfte des Ersparten. Die andere Hälfte sei aber auch nicht Teil des Nachlasses geworden. Vielmehr sei diese mit dem Tod des Ehemannes automatisch auf seine Ehefrau übergegangen.

Die Vereinbarung in den Kontoeröffnungsunterlagen stelle hier einen sogenannten «Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall» dar. Hierin haben der Verstorbene und die Bank vereinbart, dass die Ehefrau die Hälfte des Verstorbenen am Sparkonto mit dessen Tod als Schenkung erhält. Auf diese Weise erfolgt der Erwerb der Ehefrau «am Nachlass» vorbei. Der Sohn hat keine Rechte an dem Sparkonto.

Fotocredits: Paul Zinken
(dpa/tmn)

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