Steuerklasse beim Zweitjob

Heutzutage ist es nicht mehr unüblich, einen Zweitjob anzunehmen, um finanziell einigermaßen über die Runden zu kommen. Der Verdienst des Hauptjobs reicht oftmals nicht mehr aus, um sich selbst oder eine Familie zu ernähren. So suchen sich manche noch einen Job, den sie abends oder am Wochenende zusätzlich neben ihrem Hauptjob ausüben.

Die Lohnsteuerklassen

Jedem wird eine individuelle Lohnsteuerklasse zugeordnet, die sich am Familienstand orientiert. Ledige werden nach der Lohnsteuerklasse I versteuert, Alleinverdiener nach der Lohnsteuerklasse III und Alleinerziehende nach der Lohnsteuerklasse II. Ehepaare, die beide berufstätig sind, können wählen, ob beide die Lohnsteuerklasse IV erhalten oder der Besserverdienende die Lohnsteuerklasse III und der andere Ehepartner die Lohnsteuerklasse V nimmt. Wenn noch ein Zweitjob hinzukommt, gibt es verschiedene Möglichkeiten der Versteuerung.

Lohnsteuerklasse 6

Bei einem Zweitjob mit Lohnsteuerkarte ist die Lohnsteuerklasse VI zwingend vorgeschrieben. Dabei handelt es sich um die ungünstigste Lohnsteuerklasse und es erfolgt eine hohe Besteuerung. Bei der Lohnsteuerklasse VI wird kein Steuerfreibetrag berücksichtigt. Lediglich die Altersentlastungsbeiträge werden als Freibetrag anerkannt. Wird der Steuerfreibetrag bei der ersten Lohnsteuerklasse jedoch nicht ausgenutzt, kann der Differenzbetrag übertragen werden, sodass in diesem Fall wenigstens ein kleiner Vorteil besteht. Welchem Arbeitgeber die Lohnsteuerklasse VI mitgeteilt wird, ist jedem selbst überlassen. Aufgrund der höheren Besteuerung ist jedoch zu empfehlen, sie dem Arbeitgeber mitzuteilen, bei dem der Verdienst geringer ist.

Minijob

Dann gibt es noch den sogenannten Minijob bzw. die geringfügige Beschäftigung. Hierbei darf der Verdienst 400 Euro nicht übersteigen und es muss sich zwangsläufig um einen anderen Arbeitgeber handeln. Die Abgaben in Höhe von aktuell 25 Prozent werden pauschal vom Arbeitgeber des Zweitjobs übernommen. Somit hat der Arbeitnehmer die 400 Euro in voller Höhe und eine Berechnung auf den Verdienst des Haupteinkommens erfolgt ebenfalls nicht. Bestehen mehrere geringfügige Beschäftigungen und wird dabei die 400-Euro-Grenze überschritten, ist wieder eine volle Versteuerung nach Lohnsteuerklasse VI vorgeschrieben.