Privatinsolvenz – schuldenfrei nach nur drei Jahren?

Können Zahlungsaufforderungen nicht mehr gedeckt werden, bleibt für viele Verbraucher nur der Weg in die Privatinsolvenz. Bisher galt: Nach sechs Jahren konnte die Restschuldensumme erlassen werden, selbst, wenn nicht ein Cent zurückgezahlt wurde. Nun ermöglicht die Bundesregierung eine Restschuldbefreiung nach nur drei Jahren – diese ist allerdings an Bedingungen geknüpft.

Die neue Regelung für die Privatinsolvenz

Bisher war die sogenannte Restschuldbefreiung nach einer Wohlverhaltensphase von sechs Jahren möglich. Die Bundesregierung hat nun beschlossen, den Zeitraum der Privatinsolvenz zu verkürzen und ermöglicht es Verbrauchern früher, ihre Schulden komplett abzubauen. Bereits nach drei Jahren soll ihnen der Schuldenerlass gewährt werden – bis zu zwei Drittel der Schuldensumme können auf diese Weise erlassen werden. Die Voraussetzungen für die Restschuldbefreiung:

  • Der Schuldner muss rechtzeitig einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen.
  • Innerhalb von drei Jahren müssen mindestens 35 Prozent der Gesamtschuldensumme abgetragen sein.
  • Der Schuldner muss die Verfahrenskosten begleichen.

Des Weiteren gilt für private Schuldner in Zukunft ein Insolvenzplanverfahren, wie es für Unternehmer bereits üblich ist. Schuldner und Gläubiger einigen sich unabhängig von vorgegebenen Quoten auf eine individuelle Schuldenrückzahlung.

Vorzeitiger Schuldenerlass für zahlungsfähige Verbraucher

Die Restschuldbefreiung nach drei Jahren wird nicht von allen insolventen Verbrauchern genutzt werden können. Der wichtigste Unterschied zur alten Regelung, neben der kürzeren Zeitspanne: Im bisherigen Privatinsolvenzverfahren konnten Schuldner auch eine Restschuldbefreiung beantragen, wenn sie nicht einen Cent an ihre Gläubiger gezahlt haben. Das neue Verfahren dagegen belohnt Schuldner, die ihrer Zahlungsverpflichtung nachkommen. Schuldner, die aus ihren eigenen Einkünften die geforderten 35 Prozent der Schuldensumme nicht decken, aber die Verfahrenskosten tragen können, können nach fünf Jahren einen Antrag auf Schuldenerlass stellen. Für alle anderen Schuldner gilt weiterhin: Die Forderungen können erst nach mindestens sechs Jahren erlassen werden. Die neue Insolvenzregelung bleibt nicht ohne Kritik. Während der Bankenfachverband durch die neue Regelung fehlende Insolvenzeinkünfte befürchtet, hält der Verband der Insolvenzverwalter die Rückzahlungsquote von 35 Prozent für zu hoch.

Frühe Entschuldung möglich – aber nicht für alle

Die neue Regelung zur Privatinsolvenz soll zahlungsfähigen Verbrauchern früher eine zweite Chance ermöglichen. Doch nur wer die geforderte Quote auch wirklich erfüllen kann, kann von einer frühen Entschuldung profitieren.

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