Neuregelung der Privatinsolvenz – Was sich für Schuldner jetzt ändert

Seit dem 1. Juli 2014 haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Verbraucherinsolvenz, ein Insolvenzverfahren für Privatpersonen, in einigen wesentlichen Punkten geändert. So soll beispielsweise eine Restschuldbefreiung schon nach drei Jahren möglich sein, doch die Anforderungen dafür sind hoch und dürften nur von einem relativ kleinen Teil der Betroffenen erfüllt werden können.

Schuldenfrei nach drei Jahren – aber nur bei ausreichend hoher Tilgung

Ein Insolvenzverfahren ist für viele Menschen der letzte Ausweg aus der Schuldenfalle. Allein im Jahr 2013 sahen sich rund 90.000 Personen in Deutschland gezwungen, diesen Weg zu gehen. Bislang bedeutete dies im Wesentlichen, für einen Zeitraum von sechs Jahren so viel wie möglich an Schulden zurückzuzahlen und sich in dieser Zeit nur mit dem nicht pfändbaren Teil des Einkommens zu begnügen, bis die Restschuldbefreiung durch ein Gericht möglich ist. Diese Frist ist für nach dem 1. Juli 2014 akut werdende Insolvenz-Fälle auf drei Jahre verkürzt worden, allerdings nur dann, wenn die Gläubiger bis dahin wenigstens 35 Prozent ihrer Forderungen erhalten haben und zudem auch die Gerichtskosten und die Kosten für den Insolvenzverwalter beglichen worden sind. Wer nicht genug tilgen kann, aber wenigstens die Verfahrenskosten begleicht, kann zumindest ein Jahr früher als bisher – nach fünf Jahren – auf Erlass seiner Restschuld hoffen.

Hohe Hürde für viele Schuldner – frühzeitig Beratung in Anspruch nehmen

Damit haben die Betroffenen zwar schneller die Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang. Experten rechnen allerdings damit, dass nur wenige Schuldner in der Lage sein werden, diese relativ hohe Hürde zu überwinden. Für alle Verbraucher, die innerhalb von drei Jahren nicht mindestens 35 Prozent der Forderungen ihrer Gläubiger sowie die Verfahrenskosten aufbringen können, wird es auch nach der jüngsten Reform der Privatinsolvenz fünf oder sechs Jahre dauern, bis sie von ihrer Restschuld befreit werden können. Sollten Sie bereits zum Kreis der Betroffenen gehören oder zeichnet sich ab, dass Sie Ihren finanziellen Verpflichtungen in naher Zukunft nicht mehr nachkommen werden können, dann sollten Sie frühzeitig einen Schuldnerberater aufsuchen, um gemeinsam zu klären, welche Lösung für Ihren konkreten Fall am ehesten infrage kommt und ob Sie eventuell von der Reform profitieren können. Beratung und Hilfe finden Sie z.B. hier.

Auch Versagungsgründe erweitert

Grundsätzlich sollten Sie auch im Blick behalten, dass sich mit der jüngsten Reform nicht nur Vereinfachungen für Schuldner ergeben haben, sondern dass auch die Interessen der Gläubiger gestärkt worden sind, in dem die möglichen Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung ausgeweitet worden sind. Eine sorgfältige und umsichtige Abwicklung des Insolvenzverfahrens ist für finanziell in Not geratene Verbraucher also wichtiger denn je.

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