Krankengeld bemisst sich an nachweisbarem Arbeitseinkommen

Düsseldorf – Grundsätzlich richtet sich die Höhe des Krankengelds nach dem beitragspflichtigen Einkommen. Wer bei seinem Arbeitgeber schwarz etwas dazuverdient hat, muss dies nachweisen können. Ansonsten bemisst sich das Krankengeld ausschließlich an dem nachweisbaren Arbeitseinkommen.

Der Fall: Der Geschäftsführer eines Restaurants beantragte Krankengeld, als er langfristig erkrankt war. Ihm wurde dann gekündigt. Im Rahmen eines Arbeitsgerichtsprozesses trug er vor, er habe einen Teil seines Lohnes schwarz erhalten. Neben den offiziellen 1800 Euro brutto habe er weitere 1000 Euro erhalten. Daraufhin musste er auch darauf noch Steuern zahlen. Dementsprechend wollte er nun auch ein höheres Krankengeld erhalten.

Das Urteil: Das Sozialgericht Düsseldorf (Az.: S 27 KR 920/14) wies die Klage ab. Entscheidend für die Höhe des Krankengelds sei das vorhergehende Einkommen. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob die Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich gezahlt oder zurückbehalten worden seien. In diesem Fall habe der Mann jedoch die Schwarzlohnzahlung nicht sicher nachweisen können.

Der ehemalige Arbeitgeber habe dies bestritten, und eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung sei ergebnislos verlaufen. Der Arbeitgeber selbst sei vom Vorwurf des Vorhaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt freigesprochen worden.

Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über diese Entscheidung.

Fotocredits: Nicolas Armer
(dpa/tmn)

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