Kosten für Studienplatzklage absetzen

Berlin – Wer bei der Vergabe des Studienplatzes nicht gleich zum Zug kommt und klagt, kann Ausgaben dafür unter Umständen steuerlich geltend machen. Noch sind beim Bundesverfassungsgericht Musterklagen dazu anhängig.

«Deshalb sollte besser das Kind die Ausgaben in seiner Einkommensteuererklärung angeben», rät Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Denn Eltern können die Kosten für das Einklagen eines Studienplatzes nicht als außergewöhnliche Belastung in ihrer Einkommensteuererklärung absetzen. Das entschied das Finanzgericht Münster (Az.: 2 K 3783/18 E).

Aus Sicht der Eltern Berufsausbildungskosten

Geklagt hatte eine Frau, deren Sohn von der Zentralen Vergabestelle für Studienplätze nicht zum Medizinstudium zugelassen wurde. Dagegen ging die Mutter vor. Die entstandenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten wollte sie als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.

Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass es sich hier um Berufsausbildungskosten handele, die durch den Kinderfreibetrag beziehungsweise das Kindergeld abgegolten seien. Das Finanzgericht Münster bestätigte die Einschätzung des Finanzamtes.

Musterklagen zur Absetzbarkeit anhängig

Anders wäre der Fall womöglich zu beurteilen, wenn das studienwillige Kind die Prozesskosten getragen hätte. Dann könnte es sich um vorweggenommene Werbungskosten des angehenden Studenten handeln, so Klocke. Zur Frage, wie Ausgaben im Zusammenhang mit einem Erststudium zu behandeln sind, liegen dem Bundesverfassungsgericht mehrere Musterklagen vor, unter anderem unter dem
Aktenzeichen 2 BvL 24/14.

Entscheidet das Gericht zugunsten der Studenten, lassen sich die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten für die Studienplatzklage gegebenenfalls als Werbungskosten des Kindes absetzen. «Studenten sollten die Kostenrechnungen daher unbedingt aufbewahren», empfiehlt die Steuerexpertin.

Im Regelfall können Studenten die Einkommensteuererklärung auch noch vier Jahre rückwirkend abgegeben, wenn sie keine Einnahmen aus einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit haben und auch sonst nicht zur jährlichen Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet sind.

Fotocredits: Oliver Berg
(dpa/tmn)

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