Halloween-Streiche können als Sachbeschädigung zählen

Stuttgart – An Halloween ziehen nicht nur Kinder verkleidet um die Häuser. So mancher Streich von Älteren kann die Grenze zu strafbarem Handeln überschreiten. Darauf weist die Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes hin.

Dabei komme es nicht darauf an, ob etwas als Scherz gedacht war. Mit einer Strafe muss demnach beispielsweise rechnen, wer am 31. Oktober das Auto des Nachbarn beschädigt.

Sind Dinge betroffen, die einen öffentlichen Nutzen haben oder öffentliche Wege verschönern sollen, sind noch höhere Strafen möglich. Zu dieser sogenannten
gemeinschädlichen Sachbeschädigung zählt etwa, wenn Parkbänke besprüht oder Haltestellenhäuschen zerstört werden. In diesen Fällen ist nach Angaben der Kriminalprävention mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe zu rechnen.

Auch wer nur mitgegangen ist und selbst nichts beschädigt hat, kann nach Polizeiangaben unter Umständen haftbar gemacht werden. Und Jugendliche genießen ebenfalls keine Narrenfreiheit: Ab 14 Jahren werden sie strafrechtlich verfolgt.

Fotocredits: Silvia Marks
(dpa/tmn)

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