Kontoeröffnung trotz SCHUFA-Eintragung?

In Deutschland gibt es seit 1995 eine freiwillige Selbstverpflichtung der Banken, die besagt, dass jedem Bürger Deutschlands ein Girokonto zusteht. Doch anders als bei vielen Menschen angenommen, ist diese Regelung nicht rechtlich bindend, sondern eine freiwillige Regelung zur Bankkontoeröffnung. Information dazu bietet jede Bank, jedoch soll dieser Artikel eine Übersicht der verschiedenen Regelungen bieten.

Die SCHUFA-Klausel

Wenn jemand ein Konto bei einer Bank eröffnen möchte, gibt es die sogenannte SCHUFA-Klausel. Diese berechtigt die Bank dazu, Daten des Antragstellers bei der SCHUFA anzufordern. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten: 1. der Antragsteller hatte Schulden, hat diese aber bereits zum entsprechenden Zeitpunkt beglichen oder 2. der Antragsteller ist noch nicht schuldenfrei und hat einen sogenannten Negativeintrag in seiner SCHUFA-Akte. Im ersten Fall wird es unproblematisch sein, ein Bankkonto zu eröffnen, der einen Dispo zulässt und eine Master- oder Visakarte enthält. Doch im zweiten Fall – und häufig auch für Empfänger des Arbeitslosengelds 2 – ist dies ein Problem auf der Suche nach einem kostenlosen Girokonto.

Selbstverpflichtung der Banken

Aus diesem Grund hat der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) 1995 die Richtlinie zum Girokonto für jedermann aufgesetzt. Diese setzt sich für Personen ein, deren schlechte Bonität häufig ein Hinderungsgrund für einen bargeldlosen Zahlungsverkehr war. Damit soll auch eine soziale Ausgrenzung und Außenseiterstellung der betreffenden Personen verhindert werden. Alle Mitglieder der Verbände der deutschen Kreditwirtschaft bieten daher eine freiwillige Selbstverpflichtung, ein Girokonto zur Verfügung zu stellen. Dies ist jedoch lediglich auf Guthabenbasis, sodass neuen Schulden vorgebeugt werden sollen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang zudem, dass das Girokonto frei von einem monatlichen Mindestbetrag ist.

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