Kindergeld: Was bei Volljährigen als Erstausbildung gilt

München – Eltern können auch für volljährige Kinder Kindergeld bekommen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Nachwuchs muss sich dafür unter anderem in einer einheitlichen Erstausbildung befinden, die die Haupttätigkeit darstellt.

Was darunter zu verstehen ist, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München mit zwei Entscheidungen näher bestimmt. Nicht als Erstausbildung zählt demnach eine berufsbegleitende Weiterbildung, wenn die Berufstätigkeit regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden umfasst. Nach Auffassung des BFH steht dann die Berufstätigkeit im Vordergrund
(Az.: III R 42/18).

Im konkreten Fall besuchte die Tochter der Klägerin nach der Ausbildung zur Verwaltungsangestellten einen berufsbegleitenden Lehrgang zur Verwaltungsfachwirtin. Währenddessen arbeitete sie in Vollzeit bei einer Stadtverwaltung. Zum Ende des Lehrgangs war sie 23 Jahre alt.

Die Familienkasse zahlte bereits ab dem Ende der Ausbildung zur Verwaltungsangestellten kein Kindergeld mehr, da eine erste Berufsausbildung abgeschlossen worden sei. Während der Zweitausbildung sei die Tochter einer zu umfangreichen Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Der BFH bestätigte dieses Verständnis: Zwar können mehrere Ausbildungsabschnitte als einheitliche Erstausbildung gelten, wenn sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden und in engem sachlichen Zusammenhang zueinanderstehen, etwa dieselbe Berufssparte betreffen. Dies gelte aber nicht, wenn die Arbeit nach dem ersten Berufsabschluss bereits die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes darstellt und die weiteren Ausbildungsmaßnahmen nur der Weiterbildung oder dem Aufstieg im bereits aufgenommenen Beruf dienen.

Wenn die Prüfungsordnung des zweiten Ausbildungsabschnitts Berufserfahrung vorschreibt, spricht dies nach Ansicht der BFH dagegen nicht grundsätzlich gegen die Fortzahlung des Kindergeldes. Die Voraussetzung könne auch während der Ausbildung erfüllt werden, solange nicht mehr als 20 Wochenstunden gearbeitet wird.

Der BFH stellte zudem fest, dass Eltern nicht verpflichtet sind, der Familienkasse innerhalb eines Monats nach Ende des Ausbildungsabschnitts mitzuteilen, dass ihr Kind seine Ausbildung fortsetzen möchte. Entscheidend sei nicht die Erklärung, sondern die tatsächliche Lage. Damit lehnte der BFH eine Dienstanweisung der Familienkassen ab.

In einem ähnlich gelagerten Fall widersprach der BFH zudem der Verwaltungsauffassung, dass eine einheitliche Erstausbildung nur dann in Betracht komme, wenn sämtliche Ausbildungsmaßnahmen öffentlich-rechtlich geordnet sind
(Az.: III R 17/18).

In diesem Fall hatte die Tochter nach der Ausbildung zur Bankkauffrau ein berufsbegleitendes Studium an einer Genossenschaftsakademie zur Bankfachwirtin aufgenommen. Das Niedersächsische Finanzgericht hat nun über den Kindergeldanspruch der Mutter zu entscheiden.

Fotocredits: Maurizio Gambarini
(dpa/tmn)

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