Gesetzliche Regelungen beim Telefon-Marketing

Neue gesetzliche Regelungen machen die Arbeit der Mitarbeiter im Telefon-Marketing sehr schwer. Die Regelungen dienen dem Schutz der Verbraucher, die häufig von den Outbound – Abteilungen der Callcenter mit Anrufen bombardiert wurden. Die Vorgehensweise war hier nicht immer korrekt und machte eine Korrektur und Verschärfung des Gesetzes notwendig. Diese gesetzlichen Regelungen machen die Arbeit im Telefon-Marketing für den Outbound Bereich der Callcenter schwierig.

Telefonanruf nur mit vorheriger Einwilligung

Telefon-Marketing im Outbound zielt auf den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen ab. Konnte bisher davon ausgegangen werden, dass die angerufene private Person das angebotene Produkt sicherlich braucht, so muss nun eine ausdrückliche vorherige Einwilligung vorliegen. Diese ausdrückliche und vorherige Einwilligung muss nachweisbar sein. Die Verfolgung der Telefonnummer muss durch das Anzeigen dieser beim Anruf möglich sein. Entsprechend der jetzigen Rechtsprechung muss also ein herzuleitender Grund vorliegen, der dem Anrufenden berechtigt via Telefon das Produkt anzubieten. Die einfache Annahme, dass der Anzurufende das Produkt bestimmt kaufen möchte, reicht nicht mehr aus. Nur wenn die bekannten Umstände davon ausgehen lassen, dass der Anzurufende den Anruf erwartet, darf dieser erfolgen. Die Rufnummern im Outbound dürfen gegenüber den Verbrauchern nicht mehr unterdrückt werden. Der Werbetreibende darf nicht mehr anonym beim Verbraucher anrufen und seine Produkte anbieten.

Verstoß gegen ausdrückliche Einwilligung zieht Strafen nach sich

Nehmen Mitarbeiter im Outbound mit Verbrauchern Kontakt auf, ohne dass eine ausdrückliche vorherige Einwilligung vorliegt, kann sich der Verbraucher beschweren. Eine derartige Einwilligung ist kaum noch zu erhalten. Im Streitfall muss der Unternehmer, der den Outbound mit dem Anruf beauftragt hat, diese Einwilligung nachweisen. Die Berufung auf eine Vermutung ist nicht ausreichend. Im Bereich des Telefon-Marketings können Beschwerden an die Bundesnetzagentur gerichtet werden. Diese geht den Beschwerden nach und prüft im Einzelfall das Vorgehen im Outbound. Liegen Verstöße gegen gesetzliche Regelungen vor, darf die Bundesnetzagentur Nummern für den Faxabruf oder Mehrwertdienstrufnummern abschalten.

Telefon-Marketing im privaten Bereich fast unmöglich

Die beschriebenen Regelungen machen das Telefon-Marketing für Callcenter fast unmöglich. Im gewerblichen Bereich dürfen weiterhin Werbeanrufe getätigt werden, wenn eine Annahme besteht, dass der Angerufene ein Interesse am angebotenen Produkt haben könnte. Im privaten Umfeld werden die Anrufe der Outbound Abteilungen der Callcenter abnehmen.

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