Gericht ist nicht an Gutachten gebunden

Berlin – Ein Gericht ist bei der Einschätzung eines Grades der Behinderung (GdB) nicht unbedingt an die Vorgaben eines Sachverständigengutachtens gebunden. So ist es durchaus zulässig, bei einem kleinwüchsigen Jungen einen GdB von 80 festzustellen, auch wenn ein Gutachten einen geringeren Grad annimmt.

Dies hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg festgestellt (Az.: L 13 SB 103/14), wie die
Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Fall: Für den elfjährige kleinwüchsigen Jungen sollte ein GdB von 80 statt des bisherigen Werts von 50 festgestellt werden. Das lehnte das Land jedoch ab. Der vom Landessozialgericht angerufene Sachverständige stellt einen GdB von 70 fest. Das Land erkannte diesen Grad im Prozess an. Die gesetzlichen Vertreter des Jungen verfolgten die Klage jedoch weiter.

Das Urteil: Ein Gericht ist nicht an die Feststellungen des Sachverständigen gebunden. Auch nach dessen Ausführung sei der Junge im Vergleich zu seinen nicht behinderten Altersgenossen in seinem Gehvermögen und seiner Mobilität besonders eingeschränkt. Die Funktionsstörung an den unteren Gliedmaßen lasse einen GdB von 80 zu. In einer Überprüfung des Urteils bestätigte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Az.: B 9 SB 81/15 B) noch einmal, dass das Gericht nicht an die Vorgaben des Sachverständigen gebunden sei.

Fotocredits: Arno Burgi
(dpa/tmn)

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