Händler muss defekte Ware nicht zur Reparatur abholen
München - Händler sind gesetzlich zur Gewährleistung verpflichtet. Das bedeutet: Der Verkäufer muss zwei Jahre ab Übergabe der Ware dafür geradestehen, dass diese einwandfrei funktioniert. Mangelhafte Waren müssen Kunden beim Händler reklamieren.
Ein Recht darauf, dass dieser die Ware zur Reparatur abholt, gibt es nicht. Das geht aus einem Urteil des
Amtsgerichts München hervor (Az.: 274 C 24594/15), über das die «Neue juristische Wochenschrift» berichtet.
In dem verhandelten Fall hatte ein Mann einen gebrauchten Roller gekauft. Kurz nach dem Kauf ging der Roller kaputt. Die Händlerin holte das Fahrzeug bei ihrem Kunden ab und reparierte es. Einige Monate später ging der Roller aber erneut kaputt. Der Eigentümer stellte den Roller ab und informierte die Händlerin über den Defekt. Diese