Berliner Testament: Änderung nach Tod des Partners?

Bremen – Vereinbart ein Ehepaar oder eine eingetragene Partnerschaft ein Berliner Testament, sollte schriftlich festgelegt werden, über welche Punkte einseitig verfügt werden darf – was also einer allein etwa nach dem Tod des Partners noch ändern kann.

Darauf macht die Bremer Notarkammer aufmerksam. Denn die wechselseitige Verfügung gilt ein Leben lang. Fehlt ein solcher Eintrag, kann grundsätzlich nichts mehr verändert werden. So auch nicht die Erbquote, wenn sich ein Kind beispielsweise mehr um das alleinstehende Elternteil kümmert und deshalb beim Nachlass begünstigt werden soll.

Denn das Berliner Testament funktioniert so: Die Partner setzen sich wechselseitig als Alleinerben ein. Stirbt einer der beiden, erhält der andere also zunächst das gesamte Erbe. Kinder, Verwandte oder Dritte erben in der Regel erst dann, wenn auch der Partner gestorben ist. Vorher steht ihnen lediglich ein Pflichtteil zu.

Fotocredits: Kai Remmers
(dpa/tmn)

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