Handy kaputt: Kein Ausgleich wegen Nutzungsausfall
Hagen - Ein defektes Display am Handy ist ärgerlich. Einen Anspruch auf eine Entschädigung für den Nutzungsausfall rechtfertigt ein solcher Mangel aber nicht ohne weiteres.
In dem verhandelten Fall hatte eine Frau einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen und dabei auch ein Mobiltelefon gekauft. Kurze Zeit nach dem Kauf brachte sie es mit einem defekten Display wieder in den Laden. Der Inhaber verweigerte aber die Reparatur, weil er der Ansicht wer, der Schaden an dem Gerät sei auf grobe Behandlung zurückzuführen. Die Kundin hingegen forderte eine Entschädigung für den Nutzungsausfall in Höhe von rund 570 Euro.
Das Landgericht Hagen wies die Klage ab (Az.: 7 S 70/16): Zum einen sei nicht endgültig geklärt, ob der Schaden schon beim Kauf des Mobiltelefons vorgelegen habe. Zum anderen gelten fü