Zettelwirtschaft: Entwurf oder neues Testament?
Berlin - Der letzte Wille will gut überlegt sein. Viele machen sich handschriftliche Notizen zur Frage der Verteilung ihres Nachlasses. Solche Entwürfe müssen später von der eigentlichen Verfügung von Todes wegen abgegrenzt werden.
Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über einen Beschluss des Kammergerichtes Berlin (KG) (Az.: 6 W 100/16), in dem solche Aufzeichnungen als Entwürfe erkannt wurden.
In dem verhandelten Fall hatte der Erblasser drei lose Blätter Papier ohne Blattzahlen hinterlassen. Die dritte Seite zeigt als Abschluss eine Datumsangabe und die Unterschrift des Erblassers. Darunter finden sich die handschriftlichen Worte der Ehefrau des Erblassers «einverstanden E».
Die Beteiligten streiten sich, ob es sich um ein gemeinschaftliches Te