Arbeitsecke: Büromöbel als Werbungskosten absetzen
Berlin - Das Finanzamt erkennt ein häusliches Arbeitszimmer nur an, wenn es sich um einen abgeschlossenen Raum handelt, der wie ein Büro eingerichtet ist und fast nicht privat benutzt wird. Arbeitsecken und Arbeitszimmer, die auch Wohn- oder Gästezimmer sind, werden nicht anerkannt.
Die anteilig auf das Zimmer entfallenen Ausgaben für Miete, Strom oder Grundsteuer werden deshalb bei der Steuer nicht berücksichtigt. Eine Beschwerde dagegen hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen und damit die Rechtslage verfestigt (Az.: 2 BvR 949/17).
Praktisch heißt dies für Steuerzahler mit Arbeitsecke, dass sie zwar die Kosten für das Zimmer nicht anerkannt bekommen. Aber auch für sie gilt: Arbeitsmittel wie Computer, Schreibtisch, Regale oder Bürostuhl können sie als Werbung