Gebühren für Bankauskünfte sind zulässig

Frankfurt/Main – Banken dürfen für Auskünfte Gebühren von ihren Kunden verlangen. Ein Entgelt in Höhe von 25 Euro ist unbedenklich, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG)(Az.: Az. 10 U 5/18).

Bei der Auskunftserteilung durch die Bank handele es sich um eine zusätzliche Leistung, die von sonstigen Gebühren für Kontoführung nicht abgedeckt sei.

In dem verhandelten Fall hatte eine Bank ein Preis- und Leistungsverzeichnis verwendet, in dem «Bankauskünfte» mit 25 Euro in Rechnung gestellt werden. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet sich die Regelung, dass eine Bankauskunft «allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit» enthalte. Verbraucherschützer hielten diese Preisklausel aber für unwirksam.

Das sahen die Richter allerdings anders: Nach Einschätzung des OLG ist die beanstandete Klausel zulässig. Die Bezeichnung des Entgelttatbestandes mit «Bankauskunft» im Preisverzeichnis der Bank mache ausreichend klar, dass es sich um eine Bankauskunft im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen handele und nicht jede Auskunft der Bank gemeint sei, die sich der Kunde auch etwa im Zusammenhang mit der Führung seines Kontos erbitte.

Die beanstandete Klausel sei zudem klar und unmissverständlich formuliert, so dass auch eine Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot ausscheide.

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(dpa/tmn)

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