Europäisches Nachlasszeugnis: Gegenstände nicht Teil davon

Nürnberg – Will ein Erbe den Nachlass abwickeln, muss er sich als solcher ausweisen können. Hierzu kann er neben einem Erbschein auch die Ausstellung eines europäischen Nachlasszeugnisses verlangen. Damit wird aber nicht die Zugehörigkeit einzelner Gegenstände zum Nachlass geklärt.

In dem verhandelten Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hatte der Erbe vor dem Nachlassgericht die Ausstellung eines solchen europäisches Nachlasszeugnisses verlangt. Dieses sollte die Klarstellung enthalten, dass ein Grundstück in Tschechien zum Nachlass gehört. Das Nachlassgericht wies dieses Begehren aber zurück.

Zu Recht, wie das Oberlandesgericht entschied: Das europäische Nachlasszeugnis muss zwar in ganz Europa als Legitimationszeugnis anerkannt werden. Es ändert aber nichts an dem auf den konkreten Erbfall anzuwendenden Recht. Wird der Erblasser – wie hier – nach deutschem Recht beerbt, so ist dieses maßgeblich für den Inhalt des Zeugnisses.

Das deutsche Erbrecht sieht die konkrete Bezeichnung einzelner, in den Nachlass fallender Vermögensbestandteile aber nicht vor. Denn nach deutschem Erbrecht wird der Nachlass insgesamt vererbt und nicht einzelne Gegenstände (Az.: 15 W 299/17). Die
Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet über den Fall.

Fotocredits: David Ebener
(dpa/tmn)

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