Bei Gehaltsumwandlung: An Sozialversicherung denken

Stuttgart (dpa/tmn) – Ein Chef kann mit seinen Arbeitnehmern im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass er einen Teil des Bruttolohns in Sachleistungen umwandelt. Bevor Arbeitnehmer zustimmen, sollten sie aber wissen: Die Gehaltsumwandlung kann sich auf die Beiträge zur Sozialversicherung auswirken.

Unter Umständen erhält man bei einer sogenannten Nettolohnoptimierung weniger Rente und hat weniger Ansprüche bei Arbeitslosigkeit und Krankheit. Das teilt die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins mit und verweist auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Az.: L 11 R 4048/15).

Der Fall: Der Chef eines Gartencenters vereinbarte mit seinen Arbeitnehmern einvernehmlich und schriftlich eine Gehaltsumwandlung. Er senkte den Bruttolohn ab. Im Gegenzug erhielten die Mitarbeiter Sachleistungen wie Tankgutscheine, Restaurantschecks, Zuschüsse für die Kinderbetreuung, Personalrabatte und Erholungsbeihilfen. Der Arbeitgeber führte die Beiträge für die Sozialversicherung auf Grundlage der niedrigeren Bruttolöhne ab. Im Rahmen einer Betriebsprüfung forderte die Rentenversicherung Beiträge nach – auf Grundlage der zuvor gezahlten Löhne.

Das Urteil: Die Rentenversicherung Bund bekam vor Gericht nur teilweise Recht. Die Änderung der Arbeitsverträge sei wirksam und zulässig, auch wenn sich dies negativ auf die Sozialbeiträge auswirken kann. Die Rentenversicherung könne keine Beiträge nachfordern, wenn der Arbeitslohn in lohnsteuerfreie Leistungen umgewandelt wird – etwa bei Erholungsbeihilfen – oder wenn Leistungen pauschal versteuert werden wie bei Restaurantschecks. Lediglich einige Leistungen sind nicht beitragsfrei – etwa die Reinigungspauschale oder die Personalrabatte. Somit entschieden die Richter, dass die Rentenversicherung nur deutlich geringere Beiträge verlangen kann.

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(dpa)