Abschlussformeln in Arbeitszeugnissen – Eine Frage der Höflichkeit?

Die Dankes- und Bedauernsformel ist eine Höflichkeitsfloskel, die Arbeitgeber in guten bis sehr guten Arbeitszeugnissen nutzen, um ihre persönliche Wertschätzung gegenüber dem Arbeitnehmer auszudrücken.
So beinhalten gute bzw. sehr gute Abschlusszeugnisse Formulierungen wie:
„Wir bedauern sein Ausscheiden sehr, da wir mit ihm einen wertvollen Mitarbeiter verlieren, und danken ihm für seine ausgezeichneten Leistungen und die sehr angenehme Zusammenarbeit.“ (Note 1) oder: „Wir bedauern sein Ausscheiden, da wir mit ihm einen wertvollen Mitarbeiter verlieren, und danken ihm für seine stets hohen Leistungen und die angenehme Zusammenarbeit.“ (Note 2). Ein Fehlen dieser Floskel wird oft als Widerspruch zu einem guten Zeugnis gesehen und gilt als Hinweis auf Streit bzw. Probleme, evtl. im Zusammenhang mit dem Ausscheiden.

Verschlüsselungstechniken im Arbeitszeugnis

Aufgrund des gerichtlich geforderten Wohlwollens gegenüber dem Zeugnisempfänger bedienen sich Zeugnisaussteller mitunter bestimmter „Verschlüsselungstechniken“, um negative Wertungen versteckt zum Ausdruck zu bringen. Hierzu gehört auch die „Leerstellentechnik“ deren Kennzeichen es ist, dass auf eine wichtige bzw. zu erwartende Wertung verzichtet wird. Ein Urteil aus dem Jahr 2008 des Bundesarbeitsgerichtes erklärte solche prägnanten Lücken im Leistungsteil von Arbeitszeugnissen für unzulässig.

Das BAG bestätigte nun am 11.12.2012 mit seinem Urteil die Dankes- und Bedauernsformel in Arbeitszeugnissen weiterhin als freiwillige Angabe des Arbeitgebers.So wurde die Klage des Leiters eines Baumarktes zurückgewiesen, der nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses trotz überdurchschnittlicher Leistungs- und Verhaltensbewertung ein Arbeitszeugnis erhielt, in dem sich der Arbeitgeber nicht für die geleistete Arbeit bedankte und auch kein Bedauern über das Ausscheiden des Arbeitnehmers zum Ausdruck brachte.

Das Arbeitsgericht bekräftigte mit diesem Urteil die Formulierungssouveränität des Arbeitgebers, indem das Fehlen der Abschlussformel keine Auslassung im Sinne eines unzulässigen Geheimzeichens darstellt. Schlussformulierungen, die ein Dank und Bedauern sowie Zukunftswünsche beinhalten, entsprechen somit lediglich den Standards der Höflichkeitsform und sind für den Zeugnisschreiber nicht bindend. Die Arbeit­nehmer sind somit bei der Abschlussformel weiterhin an das Wohlwollen des Arbeitgebers gebunden. Um zu prüfen, welche Noten die einzelnen Leistungsbereiche des Arbeitszeugnisses enthalten und ob diese im Widerspruch zur Abschlussformel stehen, hilft der Blick in ein Zeugnisfachbuch oder eine Arbeitszeugnisanalyse vom Zeugnisfachmann.

 

Fotoquelle: goodluz – Fotolia

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