Fehlgeleitete Rente muss an Berechtigten gezahlt werden
Koblenz - Überweist ein Rentenversicherungsträger die Rente fälschlicherweise an einen anderen Empfänger, ist er verpflichtet, dem Rentner seine Rente zu überweisen. Das gilt auch, wenn der Rentner zunächst selbst die falsche Bankverbindung angegeben, diese aber rechtzeitig korrigiert hat.
Der Fall: Vor der anstehenden Rentenzahlung für März 2016 teilte der Rentner der Service-Stelle des Rentenversicherungsträgers irrtümlich eine fehlerhafte Bankverbindung mit. Er korrigierte diesen Fehler anschließend jedoch sowohl telefonisch als auch schriftlich. Die Service-Stelle war noch vor der Überweisung über die richtige Bankverbindung informiert. Dennoch landete das Geld auf dem falschen Konto. Der Rentenversicherungsträger weigerte sich aber, erneut zu zahlen.
Das Urteil: Vor dem Sozialgerich