Was Erblasser bei Auflagen im Testament beachten müssen
München - Der Hund muss versorgt, das Vermögen darf nicht spekulativ angelegt werden, und das Haus soll im Familienbesitz bleiben. Wer solche und andere Wünsche für die Zeit nach seinem Tod hat, kann in seinem Testament diese den Erben zur Auflage machen.
«Auflagen im Testament haben für die Erben einen rechtlich verpflichtenden Charakter», erläutert der Münchner Rechtsanwalt und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht, Anton Steiner. Das bedeutet: Dem oder den Erben wird auferlegt, den testamentarisch bekundeten Willen des Verstorbenen zu beachten und umzusetzen.
Auflagen können die unterschiedlichsten Inhalte haben: So kann ein Erblasser etwa seine Ehefrau oder seinen Sohn dazu verpflichten, dass sie oder er sich um die Grabpflege kümmert oder dass mit dem ererbten Geld ein Kunstmu