Widerruf von Testament kann kurz nach dem Tod eintreffen

Oldenburg – Errichten Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament, so gilt dieses, wenn keiner der beiden es widerruft. Stirbt einer der Verfügenden, kann das Testament nicht mehr widerrufen werden.

Allerdings kann es auch Ausnahmen geben, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg zeigt (Az.: 3 W 112/17). Demnach ist ein kurz vor dem Tod notariell beurkundeter Widerruf noch wirksam, wenn dieser erst kurz nach dem Erbfall dem anderen Ehegatten zugestellt wird.

In dem von der
Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichteten Fall errichteten Eheleute ein gemeinschaftliches Testament. Die Frau widerrief es aber mit notarieller Urkunde und wies den Notar an, dem Ehemann den Widerruf zustellen zu lassen. Bevor das Schreiben den Ehemann erreichte, starb die Ehefrau. Der Ehemann ist der Ansicht, dass er dennoch gemäß dem gemeinschaftlichen Testament Erbe geworden ist.

Das OLG entschied, dass der Widerruf wirksam geworden ist, obgleich er dem Ehemann erst nach dem Tode der Ehefrau zugegangen ist. Für die Wirksamkeit einer Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt. Voraussetzung ist, dass der Erklärende alles getan hat, was von seiner Seite geschehen muss, damit die Erklärung dem anderen Teil zugeht. Die Anweisung der Ehefrau an den Notar, dem Ehegatten ihre Widerrufserklärung zuzustellen, genügte hier, da der Notar die Zustellung binnen zwölf Tagen nach dem Tode der Ehefrau bewirkt hat.

Fotocredits: Hans-Jürgen Wiedl
(dpa/tmn)

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