Wegfall der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Darmstadt – Wer eine bestimmte Entgeltgrenze überschreitet, wird von der Pflicht befreit, gesetzlich krankenversichert zu sein. Das gilt jedoch nicht unbegrenzt: Verdient der Betroffene später aufgrund eines Arbeitgeberwechsels weniger, endet die Befreiung.

Das heißt: Der Arbeitnehmer kann sich wieder in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern lassen. Das kann auch Folgen für Arbeitgeber haben, wie ein Urteil des Landessozialgerichts Darmstadt zeigt (Az.: L 1 KR 215/17). Darauf verweist die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Fall: Es klagte ein Arbeitgeber gegen eine Beitragsnachforderung zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für einen Mitarbeiter. Der Arbeitnehmer war 1994 wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze von der Krankenversicherungspflicht befreit worden. Seitdem war er privat kranken- und pflegeversichert. Nachdem er drei Monate arbeitslos gewesen war, nahm er im Jahr 2012 eine neue Beschäftigung auf. Er verdiente dort allerdings weniger als 2000 Euro im Monat. Daraufhin erhielt der Arbeitgeber eine Beitragsnachforderung für 2012.

Das Urteil: Die Befreiung fuße auf dem früheren Beschäftigungsverhältnis. Mit einem Arbeitgeberwechsel könnten gravierende Änderungen auch beim Entgelt verbunden sein. Daher könne sich mit einem geringeren Einkommen das Ende der Befreiung ergeben. Der Arbeitgeber müsse daher wieder die sozialversicherungspflichtigen Beiträge an die Krankenkasse zahlen. Der Mann hat somit die Möglichkeit, auch seine private Krankenkasse zu kündigen und sich ganz gesetzlich krankenversichern zu lassen.

Fotocredits: Federico Gambarini
(dpa/tmn)

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