Was Vermieter bei der Steuererklärung alles absetzen können

München – Ob bei der Suche nach einem neuen Mieter oder für die Verwaltung ihrer Wohnungen: Vermieter haben viele Ausgaben. Und viele davon können sie bei der Einkommensteuer als Werbungskosten geltend machen, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern.

Sind die Werbungskosten in der Anlage V der Steuererklärung höher als die Mieteinnahmen, macht der Vermieter mit seiner Immobilie Verlust. Mit einem möglichen Gehalt und anderen Einkünften verrechnet, senkt dies seine Steuerlast. Auch Ausgaben, die sie als Betriebskosten auf den Mieter umlegen, können Vermieter als Werbungskosten absetzen. Die Zahlungen des Mieters gelten dabei als Einnahmen.

Eine Übersicht, was in die Steuererklärung darf:

Mietersuche:

Ob Maklerhonorar, Gebühren für Inserate oder die Ausstellung eines Energieausweises – alle Kosten, die dabei entstehen, einen Mieter zu finden, gelten als Werbungskosten.

Unterhalt der Immobilie:

Alles, was mit dem Unterhalt der Immobilie zu tun hat, können Vermieter in der Steuererklärung angeben. Dazu zählen Grundsteuer, Kanalgebühren und Kabelanschluss sowie Ausgaben für Hausmeister, Kaminkehrer, Müllabfuhr, Winterdienst und Gartenpflege. Dazu kommen Kosten für die Überprüfung, Wartung oder Reinigung von Feuerlöschern, Rauchmeldern, Kanalisation, Dachrinne, Gas-, Wasser- und Heizungsanlagen. Laufende Aufwendungen dürfen auch dann abgesetzt werden, wenn die Wohnung kurzzeitig leer steht, aber nachweislich vermietet werden soll.

Anwaltsgebühren und Prozesskosten:

Landet ein Streit mit dem Mieter oder mit einer beauftragten Handwerkerfirma vor Gericht, kann der Vermieter die Anwaltsgebühren und Prozesskosten absetzen. Dazu kommen die Kosten für Räumung, Wohnungsreinigung und Renovierung, wenn ein Mieter wegen eines Gerichtsbeschlusses ausziehen muss.

Verwaltung:

Kosten für Büromaterial, Porto, Telefonate, Fachliteratur und spezielle Software sowie die Kontoführungsgebühren für ein gesondertes Konto können als Werbungskosten angegeben werden.

Fahrten und Aufenthalt:

Fährt der Vermieter zur Bank oder zur Eigentümerversammlung oder besorgt er zum Beispiel im Baumarkt Streusalz, kann er die Fahrten mit 30 Cent pro gefahrenen Kilometer abrechnen. Gleiches gilt, wenn er zu einer Wohnung fährt, um diese Interessenten zu zeigen oder etwas zu reparieren. Nachweise wie Rechnungen oder ein Fahrtenbuch sollte er vorlegen können. Ist die Immobilie weit vom Wohnort des Vermieters entfernt, kann er auch Übernachtungskosten und eine Verpflegungspauschale ansetzen.

Beratungskosten und Mitgliedsbeiträge:

Mitgliedsbeiträge für den Haus- und Grundbesitzerverein oder Versicherungen für die Immobilie oder deren Vermietung sind steuerlich voll absetzbar. Beauftragt der Vermieter einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater, die Steuererklärung zu erstellen, so kann er die Mitgliedsgebühr oder die Beratungskosten anteilig ansetzen.

Fotocredits: Christin Klose
(dpa/tmn)

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