Was bei Tod im Ausland erbrechtlich zu beachten ist

Bonn – Viele ältere Menschen verbringen ihren Lebensabend lieber in warmen Gefilden und lassen sich im Ausland nieder. Doch was ist, wenn man stirbt?

Welches Erbrecht gilt – das deutsche oder das der Wahlheimat? Wer vererben möchte, kann zu Lebzeiten verschiedene Unsicherheiten für seine Erben beseitigen.

Innerhalb der EU

Zwar ist seit August 2015 eine EU-Erbrechtsverordnung anwendbar, die zumindest in Europa einheitliche Regelungen bei grenzüberschreitenden Erbfällen bringt – was in den Jahren zuvor nicht der Fall war. Aber damit sind oft längst nicht alle Probleme vom Tisch.

«Heutzutage gilt grundsätzlich innerhalb der EU für den gesamten Nachlass die Rechtsordnung des Staates, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte», sagt Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht in München und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht. Nach dem Wohnsitz richtet sich auch die Zuständigkeit von Gerichten und Ämtern.

Das kann im Einzelfall zu einer Unsicherheit führen – etwa bei Deutschen, die nur einen Teil des Jahres auf Mallorca leben, die restlichen Monate in Deutschland verbringen, aber auf der spanischen Insel sterben. «Bei einer solchen Konstellation muss genau ausgelotet werden, wo der Verstorbene seinen Lebensmittelpunkt hatte», erklärt Wolfram Theiss. Er ist Spezialist für Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht in München und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein. Nach dem Ergebnis richtet sich, ob das mallorquinische oder das deutsche Erbrecht Anwendung findet.

Testamentarische Anordnung

Will der Erblasser, dass im Fall seines Todes das deutsche Erbrecht gilt, kann er das nach der EU-Verordnung testamentarisch anordnen. Er kann es aber auch bei dem Erbrecht seiner Wahlheimat belassen, indem er kein Testament aufsetzt beziehungsweise darin keine ausdrückliche Wahl zugunsten seines Heimatrechts trifft. Das jedoch kann zu unerwünschten Folgen führen.

«Vielen ist unklar, wie unterschiedlich das Erbrecht in den EU-Mitgliedsstaaten ist», sagt Eberhard Rott, Fachanwalt für Erb- und für Steuerrecht und Vorstandsvorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögensvorsorge.

Unterschiede zu deutschem Recht

Viele in Deutschland verbreitete Regeln sind anderswo nicht wirksam. «Das gilt etwa für das sogenannte Berliner Testament, wonach der länger lebende Ehegatte oder Partner zunächst alles erbt und erst nach dessen Tod etwa die Kinder erben», erläutert Rott. Länder wie Italien, Frankreich oder Spanien erkennen das Berliner Testament gar nicht oder nicht in gleichem Maße wie in Deutschland an.

Im Ausland gelten zudem häufig andere Pflichtteilsregelungen als in Deutschland. «Einige Länder kennen Pflichtteilsansprüche gar nicht», sagt Theiss. Das ist beispielsweise in vielen Bundesstaaten der USA der Fall. Belässt es ein Erblasser also bei der Rechtsordnung seines gewöhnlichen Wohnortes in einem bestimmten US-Bundesstaat, kann er erreichen, dass missliebige Angehörige leer ausgehen.

EU-Erbrechtsverordnung vereinfacht

Wer etwa eine Immobilie in Südfrankreich und Häuser in seiner deutschen Heimat hatte, dessen Erben können nach seinem Tod bei dem zuständigen Gericht ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragen. Sie müssen sich nicht mehr – wie vor Inkrafttreten der EU-Verordnung – in jedem Land ein dort gültiges Nachlasszeugnis ausstellen lassen.

Dennoch kann die Abwicklung des Nachlasses im Ausland langwierig werden. Mit einer über den Tod hinaus gültigen Vollmacht macht man das seinen Erben einfacher. Wie bei der Formulierung des Testaments ist auch hier rechtlicher Rat sinnvoll.

Fotocredits: Andrea Warnecke,Anke Schwarzer,DAV,Christian Müller
(dpa/tmn)

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