Wann sich der Altersentlastungsbetrag auszahlt

Berlin – Er ist ein Auslaufmodell, aber noch gibt es ihn: den Altersentlastungsbetrag. Bis 2040 noch profitieren davon viele Rentner – und zwar dann, wenn sie neben der Rente Einkünfte aus Mieten, Arbeitslohn oder Kapitalvermögen haben.

«Beim Altersentlastungsbetrag handelt es sich um einen Steuerfreibetrag, der Steuerpflichtigen ab dem Jahr zusteht, in dem sie 65 Jahre werden», sagt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. Damit sinkt das zu versteuernde Einkommen von Rentnern, abhängig von ihrem Geburtsjahr.

Bei monatlicher Gehaltsabrechnung berücksichtigt

Wer im Jahr 2018 also 65 Jahre alt wurde, dem steht ein Altersentlastungsbetrag von 19,2 Prozent der Einkünfte und höchstens 912 Euro zu. Für sie beziehungsweise für ihn liegt der Freibetrag ab 2018 zeitlebens bei 19,2 Prozent.

«Für alle, die im Jahr 2019 erstmals die Voraussetzungen erfüllen, liegt der Altersentlastungsbetrag bei 17,6 Prozent der Einkünfte und höchstens bei 836 Euro», sagt Claudia Kalina-Kerschbaum, Geschäftsführerin der Bundessteuerberaterkammer. Für 2020 – es geht um die 1955 Geborenen – beträgt der Altersentlastungsbetrag 16 Prozent der Einkünfte und höchstens 760 Euro.

Sind Senioren noch beruflich tätig, steht der Arbeitgeber in der Pflicht, den Altersentlastungsbetrag bei der monatlichen Gehaltsabrechnung zu berücksichtigen. «Das setzen Lohnabrechnungsprogramme auch weitgehend automatisiert um», erläutert Kalina-Kerschbaum.

Mehr Geld zur Verfügung

Da der Altersentlastungsbetrag bei der Ermittlung des Einkommens, auf das die Lohnsteuer einbehalten wird, Monat für Monat anteilig abgezogen wird, haben der Rentner bereits im laufenden Jahr mehr Geld in der Tasche. «Sie müssen nicht auf die Erstattung bei ihrer Einkommensteuerveranlagung im folgenden Jahr warten», so Kalina-Kerschbaum.

Rauhöft nennt ein Beispiel: Ein alleinstehender Rentner, Steuerklasse I und Jahrgang 1950, hat neben seiner Rente einen monatlichen Zuverdienst von 1500 Euro. Er zahlt monatlich Lohn- und Kirchensteuer in Höhe von 49 Euro. «Ohne den Altersentlastungsbetrag wären monatlich 71 Euro an Steuern fällig», so Rauhöft. Das heißt also: Der Mann hat jeden Monat rund 22 Euro mehr netto.

Ein anderes Beispiel: Eine alleinstehende Frau, Jahrgang 1950, hat einen Zuverdienst ebenfalls von 1500 Euro. Weil sie Pensionärin ist, ist sie in Steuerklasse VI eingruppiert. «Ihr monatlicher Steuervorteil wäre ein Betrag von 46 Euro, bei älteren Jahrgängen bis maximal 76 Euro im Monat», so Rauhöft. Bei zusammenveranlagten Paaren muss der Freibetrag für jeden Partner einzeln vermerkt werden.

Einnahmen aus Minijob bleiben steuerfrei

Generell gilt: Bemessungsgrundlage für den Freibetrag sind der Brutto-Arbeitslohn sowie die Summe der nicht arbeitsbezogenen Einkünfte, also etwa Mieten, Gewinne aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus voll steuerpflichtigen Alterseinkünften – beispielsweise aus Riesterverträgen oder Pensionskassen.

Übrigens: Arbeitet ein Rentner als Minijobber und verdient pro Monat lediglich bis zu 450 Euro, dann sind diese Einnahmen steuerfrei. Die Voraussetzung: Der Arbeitgeber zahlt die pauschale Lohnsteuer von zwei Prozent. In dem Fall erhöht sich das zu versteuernde Einkommen des Rentners nicht um die Einkünfte aus dem Minijob.

Haben Rentner nicht aus Arbeit, sondern aus Mieten sowie aus Gewinnen aus Kapitalvermögen einen Zuverdienst, dann berücksichtigt das Finanzamt den Altersentlastungsbetrag automatisch – vorausgesetzt, der Rentner gibt fristgerecht eine Steuererklärung ab und beantragt für die Kapitalerträge die Günstigerprüfung.

Fotocredits: Christin Klose
(dpa/tmn)

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