Während Ausbildung: Rentenbeitragszahlung muss belegt werden

Mainz – Wer auch seine Ausbildung bei der Rente berücksichtigt sehen will, muss im Zweifel die Zahlung von Rentenbeiträgen während der Ausbildung beweisen.

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Mainz (Az.: S 10 R 511/14), wie die
Anwaltauskunft mitteilt. Aus diesem Grund sollten entsprechende Unterlagen nicht zu schnell entsorgt werden.

Der Fall: Ein 1954 geborener Mann wollte von der Rentenversicherung die nicht abgeschlossene Ausbildung zum Raumausstatter in den Jahren 1969 bis 1972 anerkannt wissen. Wären die Zeiten anerkannt worden, hätte er früher in Rente gehen können. Er konnte jedoch keine Unterlagen vorlegen, auch existierte das Unternehmen nicht mehr. Der Rentenversicherung war die Abführung von Rentenbeiträgen für diese Zeit nicht gemeldet worden. Sie forschte ohne Erfolg nach und lehnte die Anerkennung der Zeiten ab. Eine Bestätigung der Kreishandwerkerschaft, aus der zumindest der Abschluss eines Ausbildungsvertrages hervorging, änderte hieran nichts.

Das Urteil: Das Sozialgericht bestätigte die Entscheidung der Rentenversicherung. Man könne zwar davon ausgehen, dass der Mann tatsächlich in der angegebenen Zeit die Ausbildung absolviert habe. Dies führe aber auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht dazu, dass damit die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen glaubhaft gemacht sei. Stattdessen müsse beides getrennt beurteilt werden. Für die Abführung und den Abzug dieser Beiträge von einer Ausbildungsvergütung fänden sich im vorliegenden Fall aber keine Beweise mehr. Dies gehe zu Lasten des Klägers.

Fotocredits: Franz-Peter Tschauner
(dpa/tmn)

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