Vom Chef bezahlt: Beihilfe für Erholung steuerfrei

Neustadt an der Weinstraße (dpa/tmn) – Zahlt der Arbeitgeber die sogenannte Erholungsbeihilfe, muss der Arbeitnehmer den Betrag in der Regel nicht versteuern. Zwischen dem Erholungsurlaub und der Auszahlung sollten aber höchstens drei Monate liegen, erklärt der Verein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH).

Das Geld könnten Arbeitnehmer zum Beispiel als Zuschuss für einen Strandurlaub, eine Wandertour oder für den Besuch eines Vergnügungsparks verwenden.

Dann kann der Chef pro Jahr bis zu 156 Euro steuerfrei als Beihilfe seinen Mitarbeitern zahlen. Für den Ehepartner können 104 Euro sowie pro Kind weitere 52 Euro hinzukommen. Das bedeutet: Eine vierköpfige Familie kann einen Zuschuss von 364 Euro steuerfrei erhalten – und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer schon Urlaubsgeld bekommt.

Innerhalb dieser Freigrenzen muss der Arbeitgeber für die Erholungsbeihilfe keine Sozialabgaben zahlen und nur 25 Prozent pauschal versteuern. Vorsicht: Ist der Betrag jedoch höher, muss auch der Arbeitnehmer Steuern und Sozialabgaben zahlen.

Der Arbeitgeber kann den Betrag direkt an den Reiseveranstalter überweisen oder ihn nachträglich auszahlen. Der Arbeitnehmer sollte ihm entsprechende Nachweise vorlegen – etwa eine Rechnung des Veranstalters oder des Hotels. Wer zu Hause bleibt, könne auch Quittungen einreichen – etwa für den Besuch im Schwimmbad oder Kletterpark.

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(dpa)