Vermieter muss Belege für Nebenkosten im Original vorlegen

Hamburg – Auch wenn Vermieter ihr Büro digital organisieren, müssen sie in der Lage sein, Mietern bestimmte Dokumente zugänglich zu machen. Das kann zum Beispiel nötig sein, wenn Mieter die Nebenkostenabrechnung überprüfen wollen.

Dem Mieter müssen in diesem Fall – soweit verfügbar – die Originalbelege vorgelegt werden. Das befand das Landgericht Hamburg (Az.: 401 HKO 56/18), wie die Zeitschrift «NJW-Spezial» (Heft 8/2020) berichtet.

In dem verhandelten Fall wollte eine Mieterin die Nebenkostenabrechnung überprüfen. Zu diesem Zweck verlangte sie Einsicht in die Originalbelege. Die Vermieterin verweigerte dies und führte ihr papierloses Büro als Begründung an. Ihr Originale bestünden zum einen aus gescannten Dokumenten. Zum anderen handele es sich um digital bei ihrem Dienstleister gespeicherte Dateien. Belege in Papierform vernichte sie in der Regel drei Monate nach dem Scan. Somit könnten nur Kopien vorgelegt werden.

Das Landgericht entschied: Grundsätzlich habe ein Mieter einen Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege. Die Vermieterin müsse also die Belege vorlegen, die noch im Original vorhanden sind. Gleiches gilt für die Originale, die nach dem Scannen gegebenenfalls noch nicht vernichtet worden sind. Im Übrigen müsse sie Ausdrucke gescannter Originale vorlegen.

Fotocredits: Benjamin Nolte
(dpa/tmn)

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