Testamentsvollstrecker kann Dritten bevollmächtigen

Berlin – Ein Testamentsvollstrecker muss sein Amt in der Regel selbst ausführen und darf es im Zweifel nicht einem Dritten übertragen. Er kann aber für einzelne Tätigkeiten einen Vertreter benennen.

Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass er der Person eine Generalvollmacht erteilt. Vorausgesetzt, der Erblasser hat keine abweichenden Anordnungen getroffen, und der Generalbevollmächtigte ist lediglich widerruflich bestellt worden. Das geht aus einem Beschluss des Kammergerichts Berlin hervor (Az.: 1 W 323/18), über den die Arbeitsgemeinschaft
Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins berichtet.

Zum Nachlass gehörte ein Grundstück. Der Erblasser hatte der Testamentsvollstreckerin dort ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt – ein sogenanntes Nießbrauchsvermächtnis. Die Frau erteilte einer Bekannten eine Generalvollmacht. Mit der notariellen Urkunde sollte diese sie «in allen Angelegenheiten vertreten, soweit das Gesetz eine Vertretung zulässt». Die Bevollmächtigte beantragte daraufhin im Namen der Testamentsvollstreckerin, dass das Grundbuchamt ein Nießbrauchsrecht für das Grundstück einträgt. Das Amt verweigerte dies mit der Begründung, die Bekannte könne auch mit Vollmacht nicht Tätigkeiten als Testamentsvollstreckerin ausüben. Dagegen wehrte sich die Testamentsvollstreckerin.

Die Beschwerde hatte Erfolg: Durch die Vorlage der Dokumente konnte die Bekannte gegenüber dem Grundbuchamt die Testamentsvollstreckung und die Generalvollmacht nachweisen. Nur weil die Testamentsvollstreckerin ihrer Bekannten eine Vorsorgevollmacht erteilt hatte, bestehe noch lange kein Zweifel an ihrer Geschäftsfähigkeit. Somit kann man davon ausgehen, dass ihr Amt fortbesteht. Die Bevollmächtigte durfte die Testamentsvollstreckerin vertreten.

Der Generalbevollmächtigte darf lediglich widerruflich bestellt werden, damit kein anderer an die Stelle des Testamentsvollstreckers treten kann. Vielmehr bleibt dieser berechtigt, neben dem Bevollmächtigten Rechtsgeschäfte für den Nachlass vorzunehmen.

Fotocredits: Jens Büttner
(dpa/tmn)

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