Telefonwerbung ist nur mit Einwilligung zulässig

Potsdam – Telefonwerbung ohne Einwilligung ist nicht erlaubt. Das Problem: Am Telefon geschlossenen Verträge können trotzdem wirksam sein, warnt die Verbraucherzentrale Brandenburg. Denn sie müssen nicht mehr schriftlich bestätigt werden.

Ausgenommen davon sind Verträge zur Anmeldung oder Registrierung für Gewinnspiele. Solche Verträge bedürfen der Textform. Verbraucher müssen also den Vertrag im Nachgang zum Telefonat beispielsweise per E-Mail nochmal bestätigen, damit er wirksam wird.

Wer unabsichtlich einen Vertrag abgeschlossen hat, kann ihn in der Regel 14 Tage lang widerrufen. Die Verbraucherzentrale bietet dazu
Musterbriefe an.

Wer einen ungebetenen Werbeanruf bekommt, sollte sich die Telefonnummer, den Zeitpunkt des Anrufs und das beworbene Produkt sowie den Namen des Anbieters notieren und der
Bundesnetzagentur melden. Diese kann Bußgelder bei Verstößen gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung verhängen. Außerdem sollte keinem Vertrag einfach zugestimmt werden. Besser ist es, einfach aufzulegen – vor allem, wenn man unter Druck gesetzt wird.

Um unerwünschte Telefonwerbung für die Zukunft zu vermeiden, sollten Verbraucher ihre Telefonnummer nur angeben, wenn sie für die Vertragsabwicklung unbedingt nötig ist. Auch sollten die eigenen Daten nicht zu Werbezwecken verwendet werden dürfen.

Fotocredits: Uli Deck
(dpa/tmn)

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