Streichungen im Testament sind nicht immer wirksam

Düsseldorf – Werden Streichungen in einem Testament vorgenommen, muss dies nicht immer dazu führen, dass diese Passagen ungültig sind. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet über einen entsprechenden Beschluss des Oberlandesgerichtes (OLG) Düsseldorf.

In dem verhandelten Fall hatte der Erblasser mit schwarzem Kugelschreiber ein Testament verfasst, in welchem er Freunde zu seinen Erben einsetzte. Diese Passagen wurden mit einem blauen Kugelschreiber durchgestrichen. Vor Gericht ging es nun um die Frage, wer erben soll.

Die Entscheidung: Die Freunde werden trotz der Streichungen Erben. Zwar kann ein Testament dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser Streichungen vornimmt. Das gilt aber nur dann, wenn festgestellt werden kann, dass der Erblasser selbst diese Streichungen vorgenommen hat, um die gestrichenen Anordnungen aufzuheben (Az.: 3 Wx 63/16).

Kann kein Zeuge bestätigen, dass die Durchstreichungen vom Erblasser selbst stammen, und hat der Erblasser keine neuen Personen zum Erben eingesetzt, so ist im Zweifel nicht von einer Aufhebung der Erbeinsetzung auszugehen. Dies gilt vor allem dann, wenn sich das Testament – wenn auch nur für kurze Zeit – unverschlossen bei Dritten befunden hat. Denn dann ist nicht ausgeschlossen, dass diese die Streichungen vorgenommen haben.

Fotocredits: Andrea Warnecke
(dpa/tmn)

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