Stipendium mindert Werbungskostenabzug von Studienkosten

Köln – Studienkosten können als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, das es sich um ein Zweitstudium handelt.

Wichtig zu wissen: Wer das Studium über ein Stipendium finanziert, kann die Ausgaben nicht mehr in voller Höhe geltend machen. Das geht zumindest aus einem Urteil des
Finanzgerichts Köln hervor (Az.: 12 K 562/13), auf das die «Neue juristische Wochenschrift» hinweist. Das Stipendium muss sich der Steuerzahler anrechnen lassen.

In dem verhandelten Fall hatte ein Rechtsanwalt für sein Aufbaustudium zum Master of Laws in den USA ein Stipendium des Deutschen Akademischen Auslandsdienstes (DAAD) erhalten. Von insgesamt rund 30 000 Euro, die der Auslandsaufenthalt kostete, wurden ihm vom DAAD rund 22 000 Euro erstattet. Dennoch machte er in seiner Steuererklärung die gesamten Ausgaben als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Das Finanzamt minderte den Betrag aber um die erhaltene Förderung.

Zu Recht, wie das Finanzgericht entschied. Als vorweggenommene Werbungskosten könnten nur die Ausgaben anerkannt werden, die der Kläger tatsächlich selbst getragen hat, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Denn nur durch diese Ausgaben sei er auch wirtschaftlich belastet gewesen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

Fotocredits: Andrea Warnecke
(dpa/tmn)

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