Sonderausgaben von der Steuer absetzen

Berlin – Wer Steuern zahlt, kann sich einen Teil davon vom Finanzamt zurückholen. Dazu müssen Steuerzahler bestimmte Ausgaben in ihrer Steuererklärung geltend machen. Zum Beispiel Sonderausgaben.

«Private Ausgaben zählen bei der Steuer eigentlich nicht», erklärt Marieke Einbrodt, Steuerexpertin bei der Stiftung Warentest. «Die Sonderausgaben sind eine Ausnahme von dieser Regel.»

Absetzbare Sonderausgaben genau geregelt

Welche privaten Kosten steuerlich absetzbar sind, ist genau definiert. «Im Einkommensteuergesetz gibt es eine Liste», sagt Udo Reuß, Steuerexperte beim Verbraucherportal Finanztip. «Was nicht darauf steht, kann auch nicht abgesetzt werden.»

Die wichtigste Gruppe sind die Vorsorgeaufwendungen. Dazu zählen zum Beispiel Beiträge zur Altersvorsorge, erklärt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Außerdem können hier auch Beiträge zur Kranken-, Pflege- und zu anderen Versicherungen berücksichtigt werden.»

Die zweite Gruppe sind die sogenannten sonstigen Sonderausgaben. «Hier lassen sich die Kirchensteuer, Spenden, Ausgaben für Kinderbetreuung oder Ausbildungskosten absetzen», erklärt Nöll.

Beiträge zur Altersvorsorge tragen Steuerzahler in der Steuererklärung in die Anlage Vorsorgeaufwand ein. «Das sind Ausgaben, die jeder hat – und sie lohnen sich», erklärt Nöll. Eingetragen werden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu einem berufsständischen Versorgungswerk oder zur Rürup-Rente.

Nicht der volle Betrag kann steuerlich geltend gemacht werden

Absetzbar sind bis zu 23.712 Euro. Für zusammenveranlagte Ehepaare oder Lebenspartner gilt der doppelte Betrag. Allerdings erkennt das Finanzamt für das Steuerjahr 2018 nur 86 Prozent der Ausgaben an, 2019 dann 88 Prozent. Erst ab 2025 gilt der volle Betrag.

Außerdem zieht das Finanzamt noch den Arbeitgeberanteil der Zahlungen ab. «Wer die Höchstgrenze nicht ausreizt, kann mit freiwilligen Sonderzahlungen an die gesetzliche Rentenkasse noch einen ordentlichen Steuervorteil herausholen», empfiehlt Einbrodt.

Riester-Sparer können diese Ausgaben in der Anlage AV eintragen. «Das Finanzamt erkennt bis zu 2100 Euro der Beiträge und Zulagen als Sonderausgabe an. Es prüft aber auch, ob die zustehenden Zulagen günstiger sind oder der Sonderausgabenabzug. Ist die Steuerersparnis höher als die Zulagen, verrechnet das Amt die Ersparnis mit der Steuerschuld», erklärt die «Finanztest»-Expertin.

Bleiben die Beiträge unter der Grenze von 1900 Euro, kann der Steuerzahler die Kosten weiterer Versicherungen, etwa der Risikolebensversicherung in das Formular eintragen.

Paulschalbetrag bei weiteren Sonderausgaben

Für alle sonstigen Sonderausgaben gibt es einen mageren Pauschalbetrag von 36 Euro pro Person. Bei Angestellten berücksichtigt der Arbeitgeber diese schon in der Gehaltsabrechnung. Alle anderen bekommen ihn automatisch vom Finanzamt gewährt, sofern sie eine Steuererklärung abgeben, erklärt Einbrodt.

Wer Kinder hat, kann die Kosten für eine Kinderbetreuung oder die Schulgebühren einer Privatschule in der Anlage Kind geltend machen. Von Gebühren für Kita, Kindergarten, Tagesmutter oder Hort erkennt das Finanzamt maximal 6000 Euro an. Allerdings wirken sich davon nur zwei Drittel steuermindernd aus.

In den Mantelbogen der Steuererklärung gehören Kirchensteuer, Spenden und Unterhalt an den Ex-Partner. Dafür muss zusätzlich die Anlage U ausgefüllt werden. Die muss auch der Ex-Partner unterschreiben.

Belege müssen nicht eingereicht werden

«Die Pflicht, Belege direkt mit der Steuererklärung an das Finanzamt zu schicken, ist passé. Aufheben müssen Steuerzahler ihre Unterlagen allerdings weiterhin», sagt Einbrodt. Wird das Finanzamt bei einem Posten in der Steuererklärung stutzig, wird es um entsprechende Rechnungen und Nachweise bitten. Bis zu ein Jahr nach dem Steuerbescheid ist es deshalb sinnvoll, die Unterlagen aufzuheben.

Fotocredits: Christin Klose,Stefan Korte,Finanztip,Agentur Baganz
(dpa/tmn)

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