Servicegebühr für selbst ausgedruckte Tickets unrechtmäßig

Bremen – Kunden müssen eine Servicegebühr beim Kauf von Tickets zum Selbstausdrucken nicht hinnehmen. Denn nach einem
Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen ist es unzulässig, dafür eine Gebühr zu verlangen.

Dem Unternehmen entstünden keine eigenen Aufwendungen, deren Ersatz verlangt werden könne. Entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien daher unwirksam (Az.: 5 U 16/16).

Die
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen die Bedingungen des Ticketverkäufers Eventim geklagt. Dieser hatte pauschal eine Gebühr von 2,50 für selbst ausgedruckte Tickets sowie 29,90 für einen sogenannten Premiumversand verlangt. Auch die zweite Gebühr sei unzulässig, weil die verwendete Klausel intransparent sei. Die Bearbeitungsgebühren für den Premiumversand sollten schon im Normalpreis des Tickets enthalten sein.

Eventim erklärte, gegen die Entscheidung vorzugehen. «Wir haben Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt und gehen davon aus, dass es vor dem Bundesgerichtshof keinen Bestand haben wird», erklärte ein Unternehmenssprecher. Eine Revision zum BGH hatte das
Gericht zugelassen.

Fotocredits: Rolf Vennenbernd
(dpa/tmn)

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