Schulgeld kann Steuerlast mindern

Berlin – Schicken Eltern ihre Kinder in eine Privatschule, können sie das Schulgeld in der Steuererklärung absetzen. Das gilt nicht nur für teure Schulen, sondern zum Beispiel auch für Schulen in kirchlicher Trägerschaft.

«Auch Eltern, die nur ein kleines Schulgeld zahlen, sollten die Ausgaben daher nicht in ihrer Einkommensteuererklärung vergessen», sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Berücksichtigt werden pro Jahr 30 Prozent der Ausgaben, maximal 5000 Euro. Voraussetzung: Die Schule führt zu einem anerkannten Schul- oder Berufsabschluss. Die Regelung gilt aber nicht für private Hoch- oder Fachhochschulen, stellt der Bundesfinanzhof (BFH) fest (Az.: X R 32/15).

Im Urteilsfall besuchte die Tochter einen Bachelor-Studiengang an einer privaten Fachhochschule. Der Vater machte die Studiengebühren als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt verweigerte jedoch den Abzug. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos, denn die Richter bestätigten die Ansicht des Finanzamtes. Hochschulen- und Fachhochschulen seien in der gesetzlichen Regelung nicht erfasst. Es sei denn, die Hochschule wurde ausnahmsweise als staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule anerkannt, was hier aber nicht der Fall war.

Dennoch sollten Ausgaben für die private Fachhochschule in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. «Allerdings in der Einkommensteuererklärung des Kindes und nicht der Eltern», rät Klocke. Dort können sich die Kosten für die eigene Berufsausbildung als Sonderausgaben oder vorweggenommene Werbungskosten steuermindernd auswirken.

Fotocredits: Friso Gentsch
(dpa/tmn)

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