Richter kritisieren zu hohe Schlüsseldienst-Rechnung

Lingen – Wer einen Schlüsseldienst beauftragt, muss für dessen Leistungen auch zahlen. Wurde in dem Werkvertrag – sprich vorab – aber keine Vereinbarung über den Lohn getroffen, hat der Unternehmer nur Anspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung, befand das Amtsgericht Lingen.

Zu deren Ermittlung kann nach Ansicht der Richter die Preisempfehlung des entsprechenden Fachverbands herangezogen werden. Über das Urteil (Az.: 4 C 529/16) berichtet die Zeitschrift «Deutsche Wohnungswirtschaft» des Eigentümerverbandes Haus & Grund Deutschland.

In dem verhandelten Fall hatte ein Verbraucher einen Schlüsseldienst beauftragt, seine Tür zu öffnen. Darüber schloss er mit dem Schlüsseldienst auch einen Werkvertrag. Allerdings gab es darin keine Absprachen über den Preis. Nach getaner Arbeit forderte der Schlüsseldienst über 600 Euro von dem Kunden. Dem Auftraggeber war das allerdings zu viel, daher verlangte er vor Gericht einen Teil des Geldes zurück.

Mit Erfolg: Die Rechnung ist in diesem Fall zu hoch. Da die Parteien einen Werkvertrag geschlossen und sich nicht über die konkrete Höhe der Vergütung verständigt hatten, bemisst sich die konkrete Höhe der Vergütung hier an der Empfehlung des Bundesverbandes Metall. Diese sieht eine Pauschale zur Türöffnung in Höhe von 75,60 Euro und eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von 36 Euro vor. Insgesamt kann der Schlüsseldienst also 111,60 Euro verlangen. Die Zahlung einer höheren Vergütung erfolgt ohne Rechtsgrund und kann vom Kunden zurückgefordert werden.

Fotocredits: Holger Hollemann
(dpa/tmn)

(dpa)