Radfahrer sind im Wald auf eigene Gefahr unterwegs

Köln – Für Unfälle im Wald müssen Betroffene im Zweifel selbst aufkommen. Waldeigentümer haften nicht für waldtypische Gefahren, entschied das Oberlandesgericht Köln (Az.: 1 U 12/19).

Insbesondere Fahrradfahrer müssten sich daher im Wald mit angemessener Geschwindigkeit bewegen. Im verhandelten Fall war ein Radfahrer auf einem abschüssigen Weg zu Fall gekommen und schwer verletzt worden.

Er hatte geltend gemacht, dass die quer über den Weg verlaufende Hangsicherung durch Holzstämme wie eine Sprungschanze gewirkt habe: Die Stämme seien in Höhe von 40 bis 50 Zentimeter aufgeschichtet und die Stufe aus seiner Fahrtrichtung nicht zu erkennen gewesen.

Die Klage des Radfahrers auf Schmerzensgeld blieb aber erfolglos. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haften Waldeigentümer grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren, erklärte das Gericht.

Dies gelte auch auf Waldwegen. Besucher müssten damit rechnen, dass Wege durch Baumstämme abgefangen werden und sich daraus auch größere Stufen ergeben könnten.

Wer im Wald mit dem Fahrrad unterwegs ist, habe sich auf solche plötzlich auftretenden Hindernisse einzustellen und müsse jederzeit in der Lage sein, sein Rad in der übersehbaren Strecke anzuhalten.

Da der Kläger auf dem stark abschüssigen und mit Felsgestein durchzogenen Weg die Gefahren nicht abschließend beurteilen konnte, hätte er im Zweifel vom Rad absteigen müssen.

Fotocredits: Oliver Berg
(dpa/tmn)

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