Prämiensparverträge sind nicht immer kündbar

Erfurt – Langfristige Prämiensparverträge sind nach Ansicht der Verbraucherzentrale Thüringen trotz eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht generell kündbar. Sind noch nicht alle vereinbarten Prämien ausgezahlt worden, dürften die Banken den Vertrag nicht kündigen, sagte Geschäftsführer Ralph Walther.

Hintergrund ist ein Urteil des
BGH aus dem Mai, wonach langjährige Prämiensparer die Kündigung ihrer attraktiven Altverträge durch die Sparkassen unter Umständen hinnehmen müssen.

Die Verbraucherschützer raten den Sparern, in zwei Fällen bei solchen Kündigungen zu widersprechen: Bei Verträgen mit einer festen Laufzeit, die noch nicht abgelaufen ist sowie bei Verträgen mit einer Prämienstaffel, deren letztes vereinbartes Jahr nicht erreicht ist – unabhängig, ob die Prämien noch steigen oder nicht.

Die Banken hätten das Urteil so gedeutet, dass die Verträge gekündigt werden können, sobald die vertraglich vereinbarte höchstmögliche Prämie einmal erreicht wurde, so Walther. Doch sei die Laufzeit der Verträge noch nicht erreicht, sei das nicht legitim.

Prämiensparverträge wurden in den 1990er- und frühen 2000er-Jahren von vielen Sparkassen angeboten. Kunden bekommen dabei zusätzlich zu einem Grund- oder Basiszins ab einem bestimmten Zeitraum eine Prämie, die häufig mit zunehmender Anspardauer jährlich steigt. Da solche Verträge in der derzeitigen Niedrigzinsphase aber teuer sind, wollen die Geldinstitute sie loswerden.

Die
Verbraucherzentrale stellte in Erfurt ihren Jahresbericht 2018 vor.

Fotocredits: Hendrik Schmidt
(dpa)

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