Pflegebetrug kann Leistungskürzungen zur Folge haben

Berlin – Wer Pflegeleistungen abrechnen lässt, die nicht erbracht wurden, und dafür Zahlungen vom Pflegedienst erhält, riskiert die Kürzung seiner Leistungen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Berlin (Az.: S 145 SO 1411/16 ER).

So kann das Sozialamt die Sozialhilfe einer Pflegebedürftigen rückwirkend um die Beträge kürzen, die diese von einem kriminellen Pflegedienst für ihr Mitwirken beim Abrechnungsbetrug erhalten hat. Die Rückforderungen darf das Sozialamt auf die laufende Grundsicherung sofort anrechnen, warnt die
Deutsche Anwaltauskunft.

Der Fall: Die 1949 geborene Frau erhielt vom Sozialamt seit Jahren Grundsicherung im Alter. Zugleich war sie Patientin eines Pflegedienstes. Das Amt erfuhr, dass die Frau im Zeitraum November 2014 bis Februar 2015 für ihre Mitwirkung am Abrechnungsbetrug des Pflegedienstes aus sogenannten Kick-Back-Zahlungen ein Einkommen zwischen 245 und 336 Euro monatlich erzielte. Daraufhin forderte das Amt rund 1125 Euro Sozialhilfe zurück. Zur Begleichung der Forderung würde die laufende Grundsicherung um monatlich 73 Euro gekürzt. Die Frau wehrte sich dagegen. Sie bestritt, Zahlungen vom Pflegedienst erhalten zu haben.

Das Urteil: Vor Gericht überzeugte diese Aussage nicht. Die Anrechnung der Beträge sei rechtmäßig, erklärten die Richter. Laut der beschlagnahmten Kassenbücher habe die Frau über die Jahre von dem Pflegedienst insgesamt sogar rund 12 000 Euro erhalten. Ihre Einwände seien in keiner Weise nachvollziehbar. Sie habe nämlich Nachweise über tägliche Pflege unterschrieben, obwohl sie laut Abschlussbericht des Landeskriminalamts überhaupt nicht gepflegt worden sei. Die Unzuverlässigkeit des Pflegedienstes sei dem Gericht im Übrigen aufgrund einer Vielzahl weiterer Verfahren bereits bekannt.

Fotocredits: Friso Gentsch
(dpa/tmn)

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